Pia Odefey
80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-130
F +49 89 280 94 32
p.odefey@skwschwarz.de
Tätigkeitsbereiche
Medien- und Entertainmentrecht
Presse & Verlage
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht
Sprachen
Englisch, Französisch
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Pia Odefey ist in allen Bereichen des Urheber- und Medienrechts, des gewerblichen Rechtsschutzes (Marken, Titel, Designs, etc.) und des Wettbewerbsrechts tätig. Sie berät und betreut insbesondere Verlage. Neben der Gestaltung von urheberrechtsrelevanten Verträgen liegt ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zu presse- und persönlichkeitsrechtlichen Fragestellungen. Zudem berät sie Unternehmen bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder in den elektronischen Medien (Gestaltung von Internetplattformen, Social-Media-Lösungen und Apps sowie E-Book-Vertrieb). Hier, ebenso wie im Bereich des Marken- und Titelrechts, liegt der Fokus ihrer Tätigkeit darauf rechtliche Risiken zu minimieren.
Bisherige Tätigkeiten- seit 2008: SKW Schwarz Rechtsanwälte
Als Rechtsanwältin zugelassen seit 2008
Veröffentlichungen
Zum 11.06.2010 ändern sich die gesetzlichen Vorgaben zur Widerrufsbelehrung im Fernabsatzhandel. In Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB ist nun eine Muster-Widerrufsbelehrung enthalten, die Gesetzesrang hat (§ 360 Abs. 3 BGB). Damit können Instanzengerichte diese Muster-Widerrufsbelehrung nicht mehr als unzureichend verwerfen. Unabhängig davon ergeben sich neue inhaltliche Vorgaben.
Die sogenannte „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-InfoV), auf die die Belehrungen bislang verweisen, entfällt. Die relevanten Informationspflichten ergeben sich künftig aus Art. 246 § 1 – 3 EGBGB. Verweise sind somit anzupassen. Zudem kann nach § 355 Abs. 2 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist künftig auch dann vorgesehen werden, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform nicht spätestens bei, sondern erst unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird. Dies betrifft Internetauktionen (eBay etc.), bei denen eine den formalen Anforderungen entsprechende Belehrung bis zum Vertragsschluss nicht möglich ist, gilt aber für alle Fernabsatzhändler. Der Verbraucher ist allerdings vor Abgabe seiner Vertragserklärung umfassend über das Widerrufsrecht zu unterrichten (z. B. Widerrufsbelehrung auf der Webseite). Als „unverzüglich” gilt nur eine spätestens am Tag nach Vertragsschluss z. B. per E-Mail versandte Belehrung. Entsprechende Neuerungen gelten auch für den Wertersatz nach § 357 Abs. 3 BGB.
Praxistipp: Um Rechtsicherheit zu erhalten, sollte die neue
Muster-Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010 wortwörtlich
verwendet werden. Das Muster nebst Gestaltungshinweisen
ist auf der Webseite des BMJ abrufbar. Wenn
eine Widerrufsbelehrung weiter verwendet werden soll,
muss diese an die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorgaben
angepasst werden. Dies betrifft insbesondere den
Verweis auf Art. 246 EGBGB anstelle der BGB-InfoV.
Das Landgericht Frankfurt hat am 14. Mai 2009 im Rahmen eines Eilverfahrens darüber entschieden, in welchem Umfang Bibliotheken die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen gestattet ist (Az. AZ 2-06 O 172/09). Die Verlags Eugen Ulmer KG hatte beantragt, der Universität und Landesbibliothek Darmstadt die Nutzung des von ihr verlegten Werkes „Einführung in die neuere Geschichte“ an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Hierbei ging es insbesondere auch um die den Bibliotheksnutzern eröffnete Möglichkeit des Downloads.
Dem Antrag des Verlags entsprachen die Frankfurter Richter nur teilweise. Der Bibliothek sei es gemäß § 52b UrhG grundsätzlich gestattet, ihren Nutzern Bücher und andere urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form über elektronische Leseplätze zugänglich zu machen. Voraussetzung sei insofern lediglich, dass – wie im vorliegenden Fall – keine entgegenstehenden vertraglichen Regelungen mit den Rechteinhabern getroffen wurden. Dagegen untersagten die Richter der Universität Darmstadt, ihren Nutzern auch den Download und damit die digitale Vervielfältigung zu ermöglichen. Eine entsprechende Nutzung sei von der Schrankenregelung des § 52b UrhG nicht gedeckt. Die Bibliotheken seien verpflichtet, entsprechende Vervielfältigungen, insbesondere ein Herunterladen auf eigene Datenträger wie USB-Sticks u.ä., durch technische Vorkehrungen zu unterbinden.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Die Entscheidung des LG Frankfurt bringt zumindest etwas Klarheit in der Frage, welche Art der Nutzung den Bibliotheken durch den neuen, heftig umstrittenen §52b UrhG gestattet wird und welche Arten der Nutzung von diesem nicht erfasst und damit unzulässig sind. Die Rechtinhaber sind durch die Entscheidung zukünftig jedenfalls vor einer digitalen Vervielfältigung ihrer Werke durch die Bibliotheksnutzer geschützt.
• Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. Da keine der beiden Parteien sich im Rahmen des Verfahrens vollständig durchsetzen konnte, ist zu erwarten, dass es zu einer Fortführung des Verfahrens in nächster Instanz kommt.
Seit 2004 digitalisiert Google die Bestände US-amerikanischer Bibliotheken ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber. Nach jahrelangem Rechtsstreit um die Ansprüche US-amerikanischer Verleger und Autoren gegen Google steht nun eine vergleichsweise Einigung bevor. Sollte der vorgelegte Vergleichsvorschlag im Juni 2009 endgültig gerichtlich bestätigt werden, so entfaltet dieser aufgrund der Besonderheiten des amerikanischen Rechts auch für deutsche Verlage und Autoren für Verwertungshandlungen innerhalb der USA rechtliche Wirkung.
Der Vergleich erfasst gedruckte Bücher, nicht jedoch Zeitschriften, Fotos und Illustrationen. Betroffen sind potentiell alle Rechteinhaber, die über exklusive Nutzungsrechte an Büchern oder sonstigen durch das Urheberrecht geschützten Inhalten in diesen verfügen, die vor dem 05.01.2009 veröffentlicht wurden. Grundsätzlich ist Google berechtigt, sämtliche dieser Werke zu digitalisieren. Rein faktisch dürften allerdings – jedenfalls zunächst – nur Werke betroffen sein, die in amerikanischen Bibliotheken vorhanden sind. In den USA vergriffene Werke dürfen in digitalisierter Fassung durch Google kommerziell genutzt werden. Bei noch lieferbaren Werken bedarf es dafür dagegen der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.
Vollständig entziehen können sich deutsche Rechteinhaber diesen Wirkungen des Vergleichs nur durch Erklärung des sog. „Opting-Out“ bis zum 05.05.2009. Andernfalls entfaltet der Vergleich auf für sie Wirkung, bietet aber auch gewisse Vorteile. So ist eine Beteiligung der Rechteinhaber an den durch Google erzielten Erlösen und – für am 05.05.2009 bereits digitalisierte Werke – eine Pauschalzahlung von 60 $ je Buch vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einzelne Werke aus der Datenbank entfernen zu lassen bzw. eine Digitalisierung zu verbieten (Ausschlussfrist 05.04.2011) oder jederzeit bestimmte Nutzungen zu untersagen.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Bis zum 05.05.2009 ist zunächst eine Entscheidung über ein vollständiges Opting-Out aus dem Vergleich zu treffen. Nur in diesem Fall kann weiterhin gegen Google wegen Rechtsverletzungen durch die Digitalisierung vorgegangen werden. Wie das jahrelange Verfahren in den USA zeigt, ist die Durchsetzung eigener Rechte gegenüber Google allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden.
• Andernfalls sind auch bei der Geltendmachung eigener Rechte unter dem Vergleich bestimmte Ausschlussfristen zu beachten. Insbesondere Ansprüche auf die Barzahlung, die Inhaber von Rechten an bis zum 05.05.2009 digitalisierten Werken zugute kommen soll, bestehen nur bei Anmeldung der Ansprüche bis zum 05.05.2010. Anmeldeformulare und weitere Informationen zum Vergleich sind unter www.googlebooksettlement.com verfügbar. Hier kann auch festgestellt werden, welche Werke von der Digitalisierung betroffen sind.
Am 22.01.2009 ergingen drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der in der Instanzenrechtsprechung umstrittenen Frage einer Rechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort für Google-Adwords-Anzeigen (Az.: I ZR 125/07, I ZR 139/07, I ZR 30/07). Bei den Adwords-Anzeigen gibt der Werbende Google gegenüber verschiedene Schlüsselwörter mit dem Ziel an, dass bei Eingabe der Bezeichnung als Suchwort die eigene Anzeige in einem von der Trefferliste getrennten Werbeblock erscheint.
Der Bundesgerichtshof lehnt in zwei der drei Entscheidungen eine Kennzeichenrechtsverletzung unter Bezugnahme auf allgemeine markenrechtliche Grundsätze ab (Az. I ZR 139/07; Az.: I ZR 30/07). Nicht abschließend äußert sich das höchste deutsche Zivilgericht dagegen zu der umstrittenen und im Rahmen des dritten Verfahrens (Az.: I ZR 125/07) entscheidungserheblichen Frage, inwieweit eine solche Angabe eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers darstellt. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren vielmehr aus und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Für die europäischen Richter wird von entscheidender Bedeutung sein, ob einer geschützten Marke eine Werbefunktion zuzuerkennen ist, die vor entsprechenden Eingriffen zu schützen ist.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
- Zu der entscheidenden Frage der markenmäßigen Benutzung durch die Angabe entsprechender Schlüsselwörter hat der BGH nicht abschließend Stellung genommen. Angesichts der widersprüchlichen Instanzen-Rechtsprechung bleiben damit für den Werbenden zunächst erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Ärgerlich ist dies vor allem deshalb, weil sich das Risiko, durch die Angabe von Schlüsselwörtern Rechte Dritter zu verletzen häufig allein anhand aufwendiger Recherchen ausschließen lässt.
- Für eine abschließende höchstrichterliche Klärung bleibt nunmehr die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, die in dieser Frage hoffentlich endgültige Klarheit für alle über das Internet Werbenden bringen wird.
Bei allen Fernabsatzverträgen bedarf es einer sog. Widerrufsbelehrung. Zu Fernabsatzgeschäften zählen auch alle Geschäfte, die über Webseiten abgewickelt werden. Bei Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben besteht das Risiko der Vertragslösung seitens des Kunden und kostenpflichtiger Abmahnungen durch Wettbewerber. Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“, die am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, wird nun der Standard dieser Widerrufsbelehrungen geändert. Mehrere Gerichte hatten zuvor die vom Gesetzgeber bislang empfohlene Musterbelehrung für rechtlich unzureichend erklärt.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
Es ist zu empfehlen, bestehende Widerrufs- und Rückgabebelehrungen für alle Fernabsatzgeschäfte, insbesondere auch in AGB von Homepages, auf denen Registrierungen oder Bestellungen (Abonnements, Warenlieferungen etc.) des Nutzers möglich ist, unter Verwendung des nunmehr vom Gesetzgeber empfohlenen Musters zu ändern.
Das Muster (Anlage 2 zur BGB-InfoV) ist unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html abrufbar.
Bei der Gestaltung von Internetauftritten sind gemäß § 5 TMG umfassende Informationspflichten zu beachten, die regelmäßig im Rahmen des Impressums umgesetzt werden. Der EuGH hat nunmehr die bislang umstrittene Frage, ob es hierbei zwingend der Angabe einer Telefonnummer bedarf ausdrücklich verneint (EuGH v. 16.10.2008, Az.: C-298/07). Aus der entsprechenden Richtlinie, die mit § 5 TMG umgesetzt worden ist, ergebe sich lediglich die Pflicht des Anbieters, neben der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu eröffnen. Dies müsse aber nicht zwangsläufig durch die Angabe einer Telefonnummer erfolgen.
Der genaue Inhalt der zu erfüllenden Informationspflichten ist vor allem deshalb von Belang, weil die fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG bedeutet. Bislang wurden diese Verstöße zwar als reine „Bagatellen“ angesehen und Ansprüche Dritter regelmäßig abgelehnt. Das OLG Hamm hat nunmehr jedoch entschieden (OLG Hamm v. 13.03.2008, Az.: I-4 U 192/07), dass entsprechende Verstöße wesentlich und damit per se wettbewerbsrechtlich relevant sind. Obwohl das OLG Hamm mit dieser Ansicht bisher noch allein steht, drohen bundesweit Abmahnungen, da für Verstöße im Internet ein deutschlandweiter Gerichtsstand gegeben ist.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
- Um lästige Auseinandersetzungen schon im Vorfeld zu vermeiden, ist zu empfehlen, das Impressum des eigenen Internetauftritts zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG erfüllt sind.
- Hierbei kann der Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht (abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum) Anhaltspunkte bieten. Jedenfalls nicht mehr erforderlich ist nach der Entscheidung des EuGH die Angabe einer Telefonnummer.
Am 18.10.2008 ist die „Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek“ (PflAV) in Kraft getreten. Mit dieser wird die gemäß § 14 Abs. 3 DNBG bestehende Pflicht zur Ablieferung von “Medienwerke in unkörperlicher Form” (Netzpublikationen) an die Deutsche Nationalbibliothek konkretisiert. Solche Netzpublikationen sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die der Öffentlichkeit in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden, also elektronische Zeitschriften, E-Books und ähnliche Werke, die in der Printwelt eine Entsprechung finden. Aber auch für Blogs, Wikis oder Foren besteht eine entsprechende Ablieferungspflicht. Gemäß § 7 PflAV ist die jeweilige Netzpublikation in marktüblicher Ausführung und in benutzbarem Zustand auf einem Datenträger abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Es bestehen Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen. Diese entfällt insbesondere wenn bereits eine (Print-)Ausgabe abgeliefert wurde.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
- Die grundsätzlich erforderliche Ablieferung sämtlicher im Internet veröffentlichter Publikationen dürfte einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und in der Praxis kaum absehbare Folgen haben.
- Allerdings hat die Nationalbibliothek die Möglichkeit, auf die Ablieferung elektronischer Werke zu verzichten. Es ist zu erwarten, dass hiervon schon aus Praktikabilitätsgründen Gebrauch gemacht wird.
Zum 01.09.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Wichtige Neuregelungen sind dabei § 98 Abs. 2 UrhG und § 18 Abs. 2 MarkenG, die bei Rechtsverletzungen nunmehr einen Rückrufanspruch des Verletzten vorsehen.
Bei einer widerrechtlichen Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten sieht die Neufassung neben Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nunmehr ausdrücklich auch einen Anspruch auf Rückruf von Exemplaren von Zeitschriften oder sonstigen Werken vor. Bisher war ein derartiger Anspruch von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zuerkannt worden. Einschränkungen ergeben sich nur durch die gemäß § 98 Abs. 4 UrhG erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein derartiger Rückrufanspruch wird durch die Neufassung des Markengesetzes auch für Fälle einer widerrechtlichen Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung eingeführt und findet daher auch auf Titelrechtsverletzungen Anwendung.
Konsequenz für die Verlagspraxis:
Umfang und Grenzen des neuen Rückrufanspruchs lassen sich bislang nicht abschließend beurteilen. Klarheit dürfte erst die zukünftige Rechtsprechung bringen. Soweit Zeitschriftenexemplare jedoch bereits an den Handel veräußert sind und seitens des Verlags keine Verfügungsgewalt mehr besteht, dürfte auch der neue Rückrufanspruch nur unter freiwilliger Mitwirkung des Handels durchzusetzen sein. Die gesetzliche Neuregelung lässt offen, mit welchem Engagement – respektive mit welchen eventuell finanziellen Anreizen und Gegenleistungen – der Rückruf durch die Verlage gegenüber dem Handel betrieben werden muss.
Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung einen Rückrufanspruch in analoger Anwendung auch auf Fälle der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erstrecken wird.Auch hier werden aber erst höchstrichterliche Entscheidungen Klarheit bringen.
Vorträge
01. Januar 2011
