• 27.01.2012

    SKW Schwarz berät Travian Games bei Erwerb der Mehrheit an Bright Future
  • 13.01.2012

    SKW Schwarz berät deutsche Tochterfirma und Geschäftsleitung der Spandex Group
  • 04.01.2012

    SKW Schwarz berät Perform Group bei Übernahme von Spox Media und mediasports

Dr. Konstantin Wegner LL.M. (King´s College London)

Partner
Rechtsanwalt

80333 München
Wittelsbacherplatz 1
T +49 89 286 40-130
F +49 89 280 94 32
k.wegner@skwschwarz.de

Tätigkeitsbereiche
Medien- und Entertainmentrecht
Presse & Verlage
Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht

Sprachen

Englisch

Rechtsanwalt

Als Rechtsanwalt zugelassen seit 1998

Dr. Konstantin Wegner ist spezialisiert auf Urheber- und Medienrecht, Autor des renommierten Buches “Recht im Verlag” und berät insbesondere Verlage. Einen weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet das Sportrecht, vor allem im Vermarktungs- und Lizenzbereich. Nach dem 2. Staatsexamen im Jahr 1998 war er zunächst fünf Jahre Justiziar einer großen Verlagsgruppe (Ullstein Heyne List), davon ein Jahr in London, bevor er 2003 in unsere Kanzlei eintrat. Dr. Wegner ist seit 2006 Partner.

Seit dem 1.1.2009 ist Dr. Konstantin Wegner Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels/Landesverband Bayern.

Auch im JUVE Handbuch 2010/2011 wird Dr. Konstantin Wegner wieder als häufig empfohlener Anwalt erwähnt.

Bisherige Tätigkeiten
  • 2000: Master of Law (LL.M.) an der University of London (King’s College)
  • 2001: Promotion zum Thema “Sportsponsoring” an der Universität Heidelberg
  • 1998 bis 2002: Justiziar einer großen Buchverlagsgruppe, davon 2 Jahre auch im kaufmännischen Bereich
  • seit 2006: Lehrbeauftragter am Lehrstuhl Buchwissenschaften der Ludwig-Maximilians-Universität München
Rechtsanwalt

Veröffentlichungen
ARTIKEL-ID: 943
Ausgabe 01. Juni 2010
Rechtsprechung BVerfG: Meinungsfreiheit ist unabhängig vom öffentlichen Informationsinteresse an streitiger Äußerung zu gewährleisten

in: GRUR-Prax 2010, Heft 9, S. 203

ARTIKEL-ID: 529
Ausgabe 05. November 2009
Schertz/Götting/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, C.H.Beck 2009 Kapitel 32 „Meinungs- und Pressefreiheit“
ARTIKEL-ID: 364
Ausgabe 26. Mai 2009
Entscheidung des LG Frankfurt zu elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken

Das Landgericht Frankfurt hat am 14. Mai 2009 im Rahmen eines Eilverfahrens darüber entschieden, in welchem Umfang Bibliotheken die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke an elektronischen Leseplätzen gestattet ist (Az. AZ 2-06 O 172/09). Die Verlags Eugen Ulmer KG hatte beantragt, der Universität und Landesbibliothek Darmstadt die Nutzung des von ihr verlegten Werkes „Einführung in die neuere Geschichte“ an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Hierbei ging es insbesondere auch um die den Bibliotheksnutzern eröffnete Möglichkeit des Downloads.

Dem Antrag des Verlags entsprachen die Frankfurter Richter nur teilweise. Der Bibliothek sei es gemäß § 52b UrhG grundsätzlich gestattet, ihren Nutzern Bücher und andere urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Form über elektronische Leseplätze zugänglich zu machen. Voraussetzung sei insofern lediglich, dass – wie im vorliegenden Fall – keine entgegenstehenden vertraglichen Regelungen mit den Rechteinhabern getroffen wurden. Dagegen untersagten die Richter der Universität Darmstadt, ihren Nutzern auch den Download und damit die digitale Vervielfältigung zu ermöglichen. Eine entsprechende Nutzung sei von der Schrankenregelung des § 52b UrhG nicht gedeckt. Die Bibliotheken seien verpflichtet, entsprechende Vervielfältigungen, insbesondere ein Herunterladen auf eigene Datenträger wie USB-Sticks u.ä., durch technische Vorkehrungen zu unterbinden.

Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Die Entscheidung des LG Frankfurt bringt zumindest etwas Klarheit in der Frage, welche Art der Nutzung den Bibliotheken durch den neuen, heftig umstrittenen §52b UrhG gestattet wird und welche Arten der Nutzung von diesem nicht erfasst und damit unzulässig sind. Die Rechtinhaber sind durch die Entscheidung zukünftig jedenfalls vor einer digitalen Vervielfältigung ihrer Werke durch die Bibliotheksnutzer geschützt.
• Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Entscheidung Bestand haben wird. Da keine der beiden Parteien sich im Rahmen des Verfahrens vollständig durchsetzen konnte, ist zu erwarten, dass es zu einer Fortführung des Verfahrens in nächster Instanz kommt.

ARTIKEL-ID: 352
Ausgabe 16. April 2009
Vergleichsweise Einigung amerikanischer Autoren und Verleger mit Google

Seit 2004 digitalisiert Google die Bestände US-amerikanischer Bibliotheken ohne Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber. Nach jahrelangem Rechtsstreit um die Ansprüche US-amerikanischer Verleger und Autoren gegen Google steht nun eine vergleichsweise Einigung bevor. Sollte der vorgelegte Vergleichsvorschlag im Juni 2009 endgültig gerichtlich bestätigt werden, so entfaltet dieser aufgrund der Besonderheiten des amerikanischen Rechts auch für deutsche Verlage und Autoren für Verwertungshandlungen innerhalb der USA rechtliche Wirkung.

Der Vergleich erfasst gedruckte Bücher, nicht jedoch Zeitschriften, Fotos und Illustrationen. Betroffen sind potentiell alle Rechteinhaber, die über exklusive Nutzungsrechte an Büchern oder sonstigen durch das Urheberrecht geschützten Inhalten in diesen verfügen, die vor dem 05.01.2009 veröffentlicht wurden. Grundsätzlich ist Google berechtigt, sämtliche dieser Werke zu digitalisieren. Rein faktisch dürften allerdings – jedenfalls zunächst – nur Werke betroffen sein, die in amerikanischen Bibliotheken vorhanden sind. In den USA vergriffene Werke dürfen in digitalisierter Fassung durch Google kommerziell genutzt werden. Bei noch lieferbaren Werken bedarf es dafür dagegen der ausdrücklichen Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers.

Vollständig entziehen können sich deutsche Rechteinhaber diesen Wirkungen des Vergleichs nur durch Erklärung des sog. „Opting-Out“ bis zum 05.05.2009. Andernfalls entfaltet der Vergleich auf für sie Wirkung, bietet aber auch gewisse Vorteile. So ist eine Beteiligung der Rechteinhaber an den durch Google erzielten Erlösen und – für am 05.05.2009 bereits digitalisierte Werke – eine Pauschalzahlung von 60 $ je Buch vorgesehen. Zudem besteht die Möglichkeit einzelne Werke aus der Datenbank entfernen zu lassen bzw. eine Digitalisierung zu verbieten (Ausschlussfrist 05.04.2011) oder jederzeit bestimmte Nutzungen zu untersagen.

Konsequenz für die Verlagspraxis:
• Bis zum 05.05.2009 ist zunächst eine Entscheidung über ein vollständiges Opting-Out aus dem Vergleich zu treffen. Nur in diesem Fall kann weiterhin gegen Google wegen Rechtsverletzungen durch die Digitalisierung vorgegangen werden. Wie das jahrelange Verfahren in den USA zeigt, ist die Durchsetzung eigener Rechte gegenüber Google allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden.
• Andernfalls sind auch bei der Geltendmachung eigener Rechte unter dem Vergleich bestimmte Ausschlussfristen zu beachten. Insbesondere Ansprüche auf die Barzahlung, die Inhaber von Rechten an bis zum 05.05.2009 digitalisierten Werken zugute kommen soll, bestehen nur bei Anmeldung der Ansprüche bis zum 05.05.2010. Anmeldeformulare und weitere Informationen zum Vergleich sind unter www.googlebooksettlement.com verfügbar. Hier kann auch festgestellt werden, welche Werke von der Digitalisierung betroffen sind.

ARTIKEL-ID: 302
Ausgabe 27. Februar 2009
BGH-Entscheidungen zur Zulässigkeit der Google-Adwords-Werbung

Am 22.01.2009 ergingen drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu der in der Instanzenrechtsprechung umstrittenen Frage einer Rechtsverletzung bei der Verwendung fremder Marken oder Unternehmenskennzeichen als Schlüsselwort für Google-Adwords-Anzeigen (Az.: I ZR 125/07, I ZR 139/07, I ZR 30/07). Bei den Adwords-Anzeigen gibt der Werbende Google gegenüber verschiedene Schlüsselwörter mit dem Ziel an, dass bei Eingabe der Bezeichnung als Suchwort die eigene Anzeige in einem von der Trefferliste getrennten Werbeblock erscheint.

Der Bundesgerichtshof lehnt in zwei der drei Entscheidungen eine Kennzeichenrechtsverletzung unter Bezugnahme auf allgemeine markenrechtliche Grundsätze ab (Az. I ZR 139/07; Az.: I ZR 30/07). Nicht abschließend äußert sich das höchste deutsche Zivilgericht dagegen zu der umstrittenen und im Rahmen des dritten Verfahrens (Az.: I ZR 125/07) entscheidungserheblichen Frage, inwieweit eine solche Angabe eine markenmäßige Benutzung und damit eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers darstellt. Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren vielmehr aus und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vor. Für die europäischen Richter wird von entscheidender Bedeutung sein, ob einer geschützten Marke eine Werbefunktion zuzuerkennen ist, die vor entsprechenden Eingriffen zu schützen ist.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Zu der entscheidenden Frage der markenmäßigen Benutzung durch die Angabe entsprechender Schlüsselwörter hat der BGH nicht abschließend Stellung genommen. Angesichts der widersprüchlichen Instanzen-Rechtsprechung bleiben damit für den Werbenden zunächst erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Ärgerlich ist dies vor allem deshalb, weil sich das Risiko, durch die Angabe von Schlüsselwörtern Rechte Dritter zu verletzen häufig allein anhand aufwendiger Recherchen ausschließen lässt.
  • Für eine abschließende höchstrichterliche Klärung bleibt nunmehr die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abzuwarten, die in dieser Frage hoffentlich endgültige Klarheit für alle über das Internet Werbenden bringen wird.
ARTIKEL-ID: 304
Ausgabe 28. Januar 2009
Neue Muster zur Widerrufsbelehrung bei Online-Angeboten

Bei allen Fernabsatzverträgen bedarf es einer sog. Widerrufsbelehrung. Zu Fernabsatzgeschäften zählen auch alle Geschäfte, die über Webseiten abgewickelt werden. Bei Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben besteht das Risiko der Vertragslösung seitens des Kunden und kostenpflichtiger Abmahnungen durch Wettbewerber. Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“, die am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, wird nun der Standard dieser Widerrufsbelehrungen geändert. Mehrere Gerichte hatten zuvor die vom Gesetzgeber bislang empfohlene Musterbelehrung für rechtlich unzureichend erklärt.

Konsequenz für die Verlagspraxis:
Es ist zu empfehlen, bestehende Widerrufs- und Rückgabebelehrungen für alle Fernabsatzgeschäfte, insbesondere auch in AGB von Homepages, auf denen Registrierungen oder Bestellungen (Abonnements, Warenlieferungen etc.) des Nutzers möglich ist, unter Verwendung des nunmehr vom Gesetzgeber empfohlenen Musters zu ändern.

Das Muster (Anlage 2 zur BGB-InfoV) ist unter http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov/anlage_2_24.html abrufbar.

ARTIKEL-ID: 305
Ausgabe 27. Januar 2009
Neue Urteile zur Impressumspflicht von Internetauftritten

Bei der Gestaltung von Internetauftritten sind gemäß § 5 TMG umfassende Informationspflichten zu beachten, die regelmäßig im Rahmen des Impressums umgesetzt werden. Der EuGH hat nunmehr die bislang umstrittene Frage, ob es hierbei zwingend der Angabe einer Telefonnummer bedarf ausdrücklich verneint (EuGH v. 16.10.2008, Az.: C-298/07). Aus der entsprechenden Richtlinie, die mit § 5 TMG umgesetzt worden ist, ergebe sich lediglich die Pflicht des Anbieters, neben der elektronischen Post einen weiteren Kommunikationsweg zu eröffnen. Dies müsse aber nicht zwangsläufig durch die Angabe einer Telefonnummer erfolgen.

Der genaue Inhalt der zu erfüllenden Informationspflichten ist vor allem deshalb von Belang, weil die fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einen Verstoß gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG bedeutet. Bislang wurden diese Verstöße zwar als reine „Bagatellen“ angesehen und Ansprüche Dritter regelmäßig abgelehnt. Das OLG Hamm hat nunmehr jedoch entschieden (OLG Hamm v. 13.03.2008, Az.: I-4 U 192/07), dass entsprechende Verstöße wesentlich und damit per se wettbewerbsrechtlich relevant sind. Obwohl das OLG Hamm mit dieser Ansicht bisher noch allein steht, drohen bundesweit Abmahnungen, da für Verstöße im Internet ein deutschlandweiter Gerichtsstand gegeben ist.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Um lästige Auseinandersetzungen schon im Vorfeld zu vermeiden, ist zu empfehlen, das Impressum des eigenen Internetauftritts zu überprüfen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG erfüllt sind.
  • Hierbei kann der Leitfaden des Bundesjustizministeriums zur Impressumspflicht (abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum) Anhaltspunkte bieten. Jedenfalls nicht mehr erforderlich ist nach der Entscheidung des EuGH die Angabe einer Telefonnummer.

ARTIKEL-ID: 306
Ausgabe 26. Januar 2009
Neue Verordnung zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen

Am 18.10.2008 ist die „Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek“ (PflAV) in Kraft getreten. Mit dieser wird die gemäß § 14 Abs. 3 DNBG bestehende Pflicht zur Ablieferung von “Medienwerke in unkörperlicher Form” (Netzpublikationen) an die Deutsche Nationalbibliothek konkretisiert. Solche Netzpublikationen sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die der Öffentlichkeit in öffentlichen Netzen zugänglich gemacht werden, also elektronische Zeitschriften, E-Books und ähnliche Werke, die in der Printwelt eine Entsprechung finden. Aber auch für Blogs, Wikis oder Foren besteht eine entsprechende Ablieferungspflicht. Gemäß § 7 PflAV ist die jeweilige Netzpublikation in marktüblicher Ausführung und in benutzbarem Zustand auf einem Datenträger abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Es bestehen Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen. Diese entfällt insbesondere wenn bereits eine (Print-)Ausgabe abgeliefert wurde.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

  • Die grundsätzlich erforderliche Ablieferung sämtlicher im Internet veröffentlichter Publikationen dürfte einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen und in der Praxis kaum absehbare Folgen haben.
  • Allerdings hat die Nationalbibliothek die Möglichkeit, auf die Ablieferung elektronischer Werke zu verzichten. Es ist zu erwarten, dass hiervon schon aus Praktikabilitätsgründen Gebrauch gemacht wird.
ARTIKEL-ID: 298
Ausgabe 27. September 2008
Novelle des Urheber- und Markenrechts - Rückrufanspruch

Zum 01.09.2008 tritt das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft. Wichtige Neuregelungen sind dabei § 98 Abs. 2 UrhG und § 18 Abs. 2 MarkenG, die bei Rechtsverletzungen nunmehr einen Rückrufanspruch des Verletzten vorsehen.

Bei einer widerrechtlichen Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten sieht die Neufassung neben Unterlassungs- Beseitigungs- und Schadensersatzansprüchen nunmehr ausdrücklich auch einen Anspruch auf Rückruf von Exemplaren von Zeitschriften oder sonstigen Werken vor. Bisher war ein derartiger Anspruch von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zuerkannt worden. Einschränkungen ergeben sich nur durch die gemäß § 98 Abs. 4 UrhG erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein derartiger Rückrufanspruch wird durch die Neufassung des Markengesetzes auch für Fälle einer widerrechtlichen Verletzung einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung eingeführt und findet daher auch auf Titelrechtsverletzungen Anwendung.

Konsequenz für die Verlagspraxis:

Umfang und Grenzen des neuen Rückrufanspruchs lassen sich bislang nicht abschließend beurteilen. Klarheit dürfte erst die zukünftige Rechtsprechung bringen. Soweit Zeitschriftenexemplare jedoch bereits an den Handel veräußert sind und seitens des Verlags keine Verfügungsgewalt mehr besteht, dürfte auch der neue Rückrufanspruch nur unter freiwilliger Mitwirkung des Handels durchzusetzen sein. Die gesetzliche Neuregelung lässt offen, mit welchem Engagement – respektive mit welchen eventuell finanziellen Anreizen und Gegenleistungen – der Rückruf durch die Verlage gegenüber dem Handel betrieben werden muss.

Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung einen Rückrufanspruch in analoger Anwendung auch auf Fälle der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erstrecken wird.Auch hier werden aber erst höchstrichterliche Entscheidungen Klarheit bringen.

ARTIKEL-ID: 530
Ausgabe 16. Mai 2008
Berger/Wündisch, „Handbuch Urhebervertragsrecht“, Nomos 2008, Kapitel 18 „Verträge im wissenschaftlichen Verlagsbereich“ und Kapitel 19 „E-Publishing-Vertrag
ARTIKEL-ID: 438
Ausgabe 04. Dezember 2007
Empfehlungen zur Neugestaltung von Verlagsverträgen und Benachrichtigung von Urhebern

Vortrag auf der Expertentagung der Akademie des deutschen Buchhandels und der Rechtsabteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels “Zukunftssicherung per Verlagsvertrag? Erwerb von unbekannten und Umgang mit neuen Nutzungsarten”
am 04. Dezember 2007 im Literaturhaus München

ARTIKEL-ID: 440
Ausgabe 22. Januar 2006
Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Kap.: Verlagsrecht, Kognos Verlag
ARTIKEL-ID: 439
Ausgabe 03. Juli 2005
v. Becker/Wegner, Offene Probleme der angemessenen Vergütung, ZUM 2005, S. 695 ff.
Rechtsanwalt

Vorträge
ARTIKEL-ID: 879
Börsenverein des Deutschen Buchhandels - Landesverband Bayern: Seminar zum Thema „Recht im Verlag – Bildrechte. Wie Sie rechtliche Fallstricke vermeiden“
23. November 2011
ARTIKEL-ID: 872
Börsenverein des Deutschen Buchhandels - Landesverband Bayern: Seminar zum Thema „Recht im Verlag – Elektronisches Publizieren“
17. Februar 2011
ARTIKEL-ID: 915
Workshop zum Thema „E-Publishing – Rechtliche Fallstricke“ beim Fachkongress „Publishing der Zukunft“, München
20. Oktober 2010
ARTIKEL-ID: 923
AKR Meeting in Frankfurt (im Vorfeld zu Buchmesse): Teilnahme an einer Podiumsdiskussion mit dem Titel „Einbindung von Bewegtbildern in (digitale) Ratgeber - wie funktioniert das?“
05. Oktober 2010
ARTIKEL-ID: 937
BOOK meets FILM, gemeinsame Veranstaltung des Cluster audiovisuelle Medien und des Cluster Druck und Printmedien mit dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels – Landesverband Bayern, Filmfest München
30. Juni 2010